Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund unserer nachstehenden Geschäftsbedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen, Widerspricht der Besteller unserer Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach Erhalt der Auftragsbestätigung, gelten unsere Geschäftsbedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen. Die Annahme unserer Lieferungen und Leistungen schließt in jedem Fall die Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen ohne jegliche Vorbehalte und den Verzicht auf eigene formularmäßige Bedingungen des Bestellers ein, Das gleiche gilt für die Leistung der Anzahlung und der ersten Zahlung durch den Besteller. Im Einzelnen gilt folgendes:


I. Anwendung

Sämtliche Angebote sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. Aufträge werden für uns hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter ordnungsgemäßer Bestätigung des Auftrages ein.


II. Preise

Preise verstehen sich ab Lager und jeweils nur für die angefragte Menge. Für den Zeitraum von zwei Monaten ab Vertragsabschluß sind die bei Vertragsabschluß gültigen Preise maßgebend. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Vertragsabschluß gelten die bei Lieferung gültigen Preise.


III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zwei % Skonto innerhalb acht Tagen.
2. Von unbekannten Firmen können wir Aufgabe von Referenzen erbitten. Lieferungen nach dem Ausland gegen Aufgabe bester Referenzen, gegen Akkreditiv oder Dokumente. Sollten nach Abschluss des Vertrages Umstände eintreten, wonach die Sicherheit der Forderungen an den Besteller zweifelhaft erscheint, so können wir Vorauszahlungen erlangen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, hereingenommene Wechsel jederzeit ohne Angaben von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen und sofortige Barzahlung zu fordern.
4. Ist der Besteller mit einer Rechnung in Zahlungsverzug, so hat dies die sofortige Fälligkeit aller übrigen noch offenen Rechnungen von uns zur Folge.
5. Der Besteller ist richt berechtigt, Zahlungen wegen Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückbehaltenen Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.


IV. Lieferbedingungen

1. Versand erfolgt ab Werk oder Lager. Der Transport geschieht auf Kosten und Gefahr des Empfängers, auch bei denjenigen Sendungen, welche franko Empfangsstation geliefert werden und auch bei Einschaltung eigenen Transportpersonals. Ohne Bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung bewirkt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr - auch bei frachtfreier Lieferung - mit Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über.
2. Falls wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Besteller - zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Das gilt nicht, wenn auf unseren Seiten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände sowie Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Besteller kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt, diese dann innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Bestellers bei uns nicht an den Besteller erfolgt. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers entsteht in diesem Falle nicht.
3. Liefern wir aus anderen Gründen nicht und geraten wir in Verzug, dann kann der Besteller den Rücktritt erklären und nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Schadenersatz von uns verlangen.
4. Uns steht ein Rücktrittsrecht zu wenn der Besteller über seine Kreditwürdigkeit bedingende Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde. Wir sind auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns Umstände bekannt werden, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages durch den Besteller ausschließen oder verzögern.


V. Mängelhaftung

1. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel können nicht mehr berücksichtigt werden. Alle anderen Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Übergabe.
2. Im übrigen leisten wir Gewähr mit folgender Maßgabe: Für Schäden, die infolge mangelhafter Ausführung oder durch Verwendung minderwertigen Materials nachweisbar vor Lieferung entstanden sind, wird insofern Ersatz geleistet, als das Stück nach unserem freien Ermessen entweder durch ein neues ersetzt oder auf unsere Kosten nachgebessert wird. Zur Vornahme dieser Handlungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls wir von der Nachbesserungspflicht befreit sind. Die Ansprüche des Bestellers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) sind ausgeschlossen, es sei denn, eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung ist uns in angemessener Frist unmöglich.


VI. Gewährleistung

1. Bezüglich Einhaltung der vorgeschriebenen Maße und Farben behalten wir uns einen durch die Fabrikation gebotenen Spielraum vor. Werden besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit gestellt, so sind diese in jedem Einzelfall bei der Bestellung ausdrücklich anzugeben und zu vereinbaren.
2. Wir übernehmen keine Haftung für Folgen durch unsachgemäße Verwendung unserer Waren.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erst nach vollständiger Bezahlung darf die Ware an Dritte weiterveräußert werden. Darüber hinaus gilt der „Erweiterte Eigentumsvorbehalt“.
2. Bei Vergleichs- oder Konkursverfahren ist der Besteller verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen,
3. Der Besteller trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer, usw.) zu versichern; er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im voraus an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden.
4. Werden die gelieferten Waren mit einer anderen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil dieser Sache werden, so überträgt uns der Besteller schon jetzt im Verhältnis der Werte der miteinander verbundenen Sachen das Miteigentum an dieser Sache, die er insoweit für uns in Verwahrung nimmt.
5. Die Pfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterleitung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung geliefert wird oder ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren Fällen ist die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abgetreten. Der Besteller ist verpflichtet. uns im Falle eines Weitervorkaufs Name und Anschrift des Bestellers jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die Forderungen aus vom Besteller zahlungshalber oder an Zahlungs Statt hereingenommene Wechsel werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt, Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen.


VIII. Nebenabreden

1. Alle Zusagen und Verabredungen, auch telefonische und telegrafische oder fernschriftliche Vereinbarungen, die mit einer der vorstehenden Bedingungen in Widerspruch stehen oder über dieselben hinausgehen sowie Änderungen aller Art, insbesondere der Zahlungsbedingungen, bedürfen, wenn sie gelten sollen, einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unsererseits. Dies gilt insbesondere für alle mündlichen Nebenabreden und Nebenkosten unserer Außendienstmitarbeiter. Dies gilt auch für Änderungen oder Ausschluss unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige Einkaufsbedingungen sind für uns unbeachtlich, als sie unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. die im Zweifel Vorrang haben, Einseitige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere der Zahlungsbedingungen, durch den Besteller sind unzulässig und für uns unverbindlich, Für die kaufmännische Abwicklung unserer Lieferungen oder Leistungen speichern und verarbeiten wir personenbezogene Daten des Bestellers und nutzen diese im Rahmen der Zweckbestimmung des abgeschlossenen Geschäftes.


IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist Ellwangen.
2. Gerichtsstand ist der des Sitzes unseres Unternehmens, wenn entweder wir Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend machen oder der Besteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In allen anderen Fällen ist Gerichtsstand der Wohnort des Bestellers. Bei Vollkaufleuten ist der Sitz unseres Unternehmens Gerichtsstand.
3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages. Für den Fall, dass eine der vorgenannten Bestimmungen trotzdem unwirksam ist, tritt automatisch die dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende in Kraft.

 

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